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Gesetz & Recht

Recht & Gesetz

 

Rechtsfragen

Oft wissen wir nicht so genau, wie wir uns in gewissen Situationen rechtsmässig verhalten sollen.

Ein Auszug zu einigen sehr wichtigen Fragen finden Sie unter: 
Was Sie schon immer wissen s-(w)ollten!


Leinenpflicht

 

Leinenpflicht für Hundehalter

Nach dem Aargauischen Gesetz müssen Hunde vom 1. April bis zum 31. Juli im Wald (auch auf den Wegen), sowie am Waldrand an der Leine geführt werden.

Leinenpflicht von April bis Ende Juli


Diese Anweisung hat gute Gründe. Mehr dazu im folgenden Text :

Leinenpflicht für Hundehalter von April bis Ende Juli

Brut-Setz- und Aufzuchtzeit diverser Wildtiere

Nach dem Aargauischen Gesetz müssen Hunde vom 1. April bis zum 31. Juli im Wald (auch auf den Wegen), sowie am Waldrand an der Leine geführt werden.
Diese erlassene Leinenpflicht dient den frei lebenden Tieren zum ungestörten Brüten, „Setzen“ und Aufziehen ihrer Nachkommen.
Alle Hundehalter sind somit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde nicht streunen oder wildern.

Bitte haltet euch an diese Regelung. Die Wildtiere werden es euch danken!

Nicht nur das Jagen, sondern bereits das Hochscheuchen kann bei Wildtieren erheblichen Stress auslösen und sie in Gefahr bringen.

Ein Auszug aus dem Jagdgesetz.

Achtung!

Die neue Leinenpflicht ist darin nicht aufgeführt!

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, sowie zum kantonalen Gesetz über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd (Jagdverordnung)

Vom 28. August 1969

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 48 des kantonalen Gesetzes über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd (Jagdgesetz) vom 25. Februar 1969


§ 5
Wildernde Katzen

Die Jagdberechtigten und die Organe der Jagdpolizei sind befugt, streunende Katzen, die mindestens 50 m innerhalb des Waldrandes oder 400 m vom nächsten Haus entfernt betroffen werden, zu beseitigen.


§ 6
Hunde im Wald; Leinenpflicht

  1. Im Wald müssen Hunde an der Leine geführt werden.

  2. Ausgenommen sind Hunde auf ausgebauten Waldwegen unter direkter Aufsicht ihres Führers und Jagdhunde beim jagdlichen Einsatz.
  3. Ausgenommen sind ferner Hunde bei Dressurübungen, denen Gemeinderat und Jagdpächter von Fall zu Fall oder generell zugestimmt haben.


§ 7
Wildernde Hunde

  1. Die Jagdberechtigten und die Organe der Jagdpolizei sind befugt, Hunde von über 36 cm Risthöhe, die ohne Begleitung im Wald oder mindestens 200 m vom nächsten Haus entfernt im Felde betroffen werden, zu beseitigen, wenn der Eigentümer verwarnt worden oder nicht bekannt ist.

  2. Andere Hunde sowie als solche gekennzeichnete Sanitäts-, Polizei- oder Militärhunde dürfen nur beseitigt werden, wenn sie bei der Verfolgung von Wild betroffen werden und der Eigentümer verwarnt worden oder nicht bekannt ist.

  3. Beim Reissen von Wild betroffene Hunde dürfen von den in Absatz 1 genannten Berechtigten in jedem Fall auf der Stelle geschossen werden.

Hund im Rucksack

Ab 1. September 2008 tritt eine neue, obligatorische Hundeausbildung für Hundehalter in Kraft.

Diese obligatorische Hundeausbildung muss mit jedem Hund absolviert werden,
welcher nach dem 1. September übernommen/gekauft wird.
Alle Hunde welche vor dem 1. September schon in Ihrem Besitz sind, müssen
diese Ausbildung nicht absolvieren.


Weitere Information unter dem folgenden Text


BVET

Regeln im Umgang mit Hunden

Die Richtlinien des BVET

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Kupieren von Hunden

Kupieren von Ohren und Ruten bei Hunden

mehr zum Thema finden sie in hier:

Fragen und Antworten download download (36 kb)

Übesichtatabelle download download (9 kb)


Hundeclip

Kennzeichnung von Hunden

In der Schweiz besteht die Registrierungspflicht von Hunden mit einem Mikrochip. Sämtliche Hunde werden so auf der Datenbank von ANIS erfasst.

Die Hintergründe dazu: download download (45 kb)

 

 

 
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